Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter diesen Umständen in einem ersten Schritt die bereits vorliegenden Aussagen hat verifizieren wollen, indem sie prüfen wollte, ob sich die direkt in den Unfall involvierten Personen (Mitbeschuldigter C. _____ und B._____) – entgegen ihrer Behauptung – und der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B._____ bereits gekannt haben, erscheint deshalb genauso folgerichtig wie die gewollte Feststellung des Standortes des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt. Wohl kann nicht gesagt werden, dass die verlangte Überwachung der einzige Ermittlungsansatz war (act. 5).