Dass zudem weder ein Unfallprotokoll vorliegt bzw. dass dieses zwar ausgefüllt worden sei, der (angeblich) Geschädigte (Mitbeschuldigter B._____) davon aber kein Exemplar für sich behalten haben will, rundet das Bild einer kuriosen Geschichte (vgl. dazu auch die Sachverhaltsschilderung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Ergänzung ihres Gesuchs [act. 5]) ab.