nicht bestritten und ist allein schon aufgrund der unglaubwürdigen Geschichte des Mitbeschuldigten C._____ für den Grund der Ausleihe des Fahrzeugs (Treffen mit "D._____" [bezüglich welcher er keine näheren Angaben machen kann, weil er sämtliche Daten von ihr, selbst seinen Insta- gram-Account, in seinem Handy gelöscht haben will] um 04.00 – 05.00 Uhr vor einer Autowerkstatt in T._____) ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Dass zudem weder ein Unfallprotokoll vorliegt bzw. dass dieses zwar ausgefüllt worden sei, der (angeblich) Geschädigte (Mitbeschuldigter B.__