Des Weiteren lagen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fotografisch dokumentierte Reparatur-Kalkulationen sämtlicher am Unfall beteiligter Fahrzeuge vor. Das dort festgehaltene Schadensbild des Mercedes-Benz S lässt auch ohne unfalltechnisches Gutachten grosse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Mitbeschuldigten C._____ aufkommen, wonach er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20 km/h in das Heck des Mercedes ML gefahren sein will. Damit ist zwar nicht gesagt, dass für die Klärung des Sachverhaltes von einer Begutachtung der Fahrzeuge gänzlich abgesehen werden kann.