Was das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene unfalltechnische Gutachten anbelangt, mag zutreffen, dass dies puncto Unfallgeschehen Erhellung bringen könnte. Dies hätte allerdings eine (Beweismittel)Beschlagnahmung sämtlicher am Unfall beteiligter Fahrzeuge vorausgesetzt, was zum einen ebenfalls eine Zwangsmassnahme darstellt und zum anderen zeitintensiv gewesen wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer und die anderen davon betroffenen Mitbeschuldigten mit der Beschlagnahmung ohne Ergreifung eines Rechtsmittels abgefunden hätten, verweigerte der Beschwerdeführer doch bereits die Auswertung der im Fahrzeug gespeicherten Fahrzeugdaten (Strafanzeige, S. 5).