Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihre Ermittlungen nicht mit der Einvernahme der Mitbeschuldigten aufgenommen hat. Weder ist anzunehmen noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die beiden Mitbeschuldigten ihre Aussagen, wären sie von den Strafverfolgungsbehörden im August 2021 formell zur Sache befragt worden, in der Weise geändert hätten, als damit neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, geschweige denn, die Sache geklärt gewesen wäre.