Strafanzeige doch – unabhängig von einer allfälligen strafprozessualen Unvereinbarkeit der von der Anzeigeerstatterin durchgeführten Befragungen – Grundlage für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts (Art. 306 Abs. 1 StPO). Die Ermittlungen sind folglich dort anzusetzen, was umso mehr zu gelten hat, wenn der Sachverhalt in der Strafanzeige – wie vorliegend – detailliert umschrieben und mit Dokumenten untermauert wird. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihre Ermittlungen nicht mit der Einvernahme der Mitbeschuldigten aufgenommen hat.