4.2.3. 4.2.3.1. Es steht unbestritten fest, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zeitpunkt des Gesuchs um rückwirkende Randdatenerhebung keine eigenen Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, weshalb sich die Frage nach der Subsidiarität der beantragten Zwangsmassnahme stellt. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass neben der zeitnahen Befragung der Beschuldigten auch ein unfalltechnisches Gutachten in Auftrag hätte gegeben werden können, womit der Sachverhalt hätte erstellt werden können. Die Besprechungsprotokolle der Anzeigeerstatterin seien nicht verwertbar, da sie durchgeführt worden seien, ohne die Parteirechte der Beschuldigten zu wahren.