Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der angefochtenen Verfügung aus, es erscheine zweifelhaft, ob die von der Anzeigeerstatterin aufgeführten widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten mit einer Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden geklärt werden könnten. Mit der beantragten Erhebung der Randdaten lasse sich der Standort des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt ermitteln und es werde ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten bereits vor dem Unfallereignis gekannt hätten respektive miteinander in Kontakt gestanden seien. Somit sei die Subsidiarität der rückwirkenden Randdatenerhebung "ausnahmsweise" zu bejahen.