trug ergeben hätten. Es gelte nun, die Angaben der Beschuldigten zu verifizieren bzw. zu widerlegen. Dazu sei es unerlässlich, die Standorte der Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt abzuklären und festzustellen, ob sie sich vor dem Unfall gekannt hätten. Der einzige Ermittlungsansatz liege bei den Mobilfunkdaten der Beschuldigten. Durch eine Randdatenerhebung könnten sowohl der Standort zum Unfallzeitpunkt wie auch allfällig vor oder nach dem Unfall geführte Gespräche zwischen den Beschuldigten nachgewiesen werden. Es seien zur Zeit keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar.