Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der Staatsanwaltschaft selbst alternative (mildere) Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.5).