Die Bestimmung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall zuerst die üblichen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt wurden. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment: Bei schwersten Delikten sind Überwachungen oft nur erfolgversprechend, wenn sie sofort (also vor Beginn der übrigen Ermittlungen, die den Betroffenen oft das Laufen eines Strafverfahrens erkennbar machen) eingesetzt werden (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 269 StPO). -7-