269 Abs. 2 StPO) aufgeführtes Vergehen, dessen konkrete Schwere gerade noch genügt, kommt der Begründung der Subsidiarität ein hoher Stellenwert zu. Gilt es jedoch, bei einem besonders schweren Kapitalverbrechen die (teilweise) unbekannte Täterschaft zu ermitteln, so ist kein grosses Aufheben darüber angebracht, dass alle Hebel in Bewegung zu setzen sind (vgl. MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 f. zu Art. 269 StPO).