4.1.2. 4.1.2.1. Auch die rückwirkende Randdatenerhebung kann zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt im Gegensatz zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Den gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 m.H.).