3.4. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich Stellung und legte dar, die Besprechungsprotokolle der Anzeigeerstatterin seien nicht verwertbar, weil sie von einer Privatversicherung ohne Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten durchgeführt worden seien. Zudem habe sie eigene, finanzielle Interessen am Ausgang des Verfahrens. Sodann stellten die Expertisen der Anzeigeerstatterin Parteigutachten dar, welche als Parteibehauptungen gelten würden. Deren Richtigkeit werde bestritten.