Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers solle sichergestellt werden, dass staatliche Behörden von Überwachungsmassnahmen lediglich als ultima ratio Gebrauch machten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hätte die Beschuldigten zeitnah befragen und ein unfalltechnisches Gutachten (Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs, Schadenursache, etc.) in Auftrag geben können, um den Sachverhalt zu erstellen. Der Subsidiaritätsgrundsatz sei verletzt. -5-