3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, obschon die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine einzige eigene Ermittlungshandlung belegt habe, sei die Subsidiarität der rückwirkenden Randdatenerhebung ausnahmsweise bejaht worden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begnüge sich mit dem Hinweis, dass zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar seien. Dies werde bezweifelt. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers solle sichergestellt werden, dass staatliche Behörden von Überwachungsmassnahmen lediglich als ultima ratio Gebrauch machten.