Es sei zweifelhaft, ob die widersprüchlichen Aussagen mit einer Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden geklärt werden könnten. Mit der Randdatenerhebung lasse sich der Standort des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt ermitteln und es werde ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten bereits vor dem Unfallereignis gekannt hätten. Die Subsidiarität sei ausnahmsweise zu bejahen, auch wenn die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Zwangsmassnahme, bislang keine eigenen Ermittlungshandlungen belegt habe und sich einzig auf die Angaben der G._____ AG (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) stütze.