Der geschilderte Unfallhergang entspreche nicht dem Schadensbild. Die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ behaupteten, sich nicht zu kennen. An der Karosserie des Mercedes-Benz S seien im Bereich der beschädigten Front zahlreiche Erdreste gefunden worden. Eine Erklärung dafür habe der Lenker nicht abgeben können. Das teure und Vollkasko versicherte Unfallfahrzeug habe einen Totalschaden erlitten, während die anderen beteiligten Fahrzeuge nur geringe Kollisionsschäden aufwiesen. Das Unfallprotokoll sei verschollen.