Mit Schreiben vom 15. August 2023 orientierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer über die Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO. Die am 25. August 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der überwachten Telefonanschlüsse durch die Überwachungsmassnahme in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht (Art. 385 Abs. 1 StPO), ist darauf einzutreten.