Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.256 (ZM.2021.188; STA.2021.4530) Art. 33 Entscheid vom 31. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. August 2021 betreffend rückwirkende Randdatenerhebung des Fern- meldeverkehrs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchten Betruges und Sachbeschädigung. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete am 23. August 2021 eine rückwirkende Randdatenerhebung an und ersuchte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung. Mit Eingabe vom 24. August 2021 ergänzte sie das Gesuch. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 26. Au- gust 2021 Folgendes: "Die am 23. August 2021 im Strafverfahren gegen A._____ verfügte rück- wirkende Erhebung der Randdaten für die Adressierelemente xxx und yyy wird vom 24. Februar 2021 bis 22. August 2021 bewilligt." 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2023 mit, dass sie am 23. August 2021 im Strafverfahren gegen ihn wegen Sachbeschädigung und versuchten Betrugs die Überwachung der auf ihn lautenden Telefonanschlüsse Nr. xxx und yyy verfügt habe. Die rückwirkende Erhebung der Randdaten sei vom Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau für die Dauer vom 24. Februar 2021 bis 22. Au- gust 2021 (6 Monate) genehmigt worden. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. August 2023 zugestellte Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgendem Antrag: "Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, vom 26. August 2021 (ZM.2021.188/ fr / StA-Nr. STA2 ST.2021.4530) auf- zuheben und das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. August 2021 abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 1. November 2023 hielt der Beschwerdeführer voll- umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 26. August 2021, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. 2. Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mit- benutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393–397 StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Mit Schreiben vom 15. August 2023 orientierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer über die Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO. Die am 25. August 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als In- haber der überwachten Telefonanschlüsse durch die Überwachungsmass- nahme in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht (Art. 385 Abs. 1 StPO), ist darauf einzutreten. 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der ange- fochtenen Verfügung aus, am 1. Mai 2021, 05:30 Uhr solle es auf dem Ge- lände der Autogarage H. _____ des Mitbeschuldigten B._____ in T._____ zu einem Unfall gekommen sein. Der Mitbeschuldigte C._____ habe sich angeblich um 4:00 bzw. 5:00 Uhr morgens mit einer Frau namens D._____ verabredet und im vom Beschwerdeführer ausgeliehenen Fahrzeug auf -4- dem Gelände der Garage Pommes gegessen. Nachdem D._____ gegan- gen sei, sei er losgefahren. Er habe in seiner Hand eine Cola gehalten, welche ihm entglitten sei. Der Mitbeschuldigte C._____ habe den zwischen seinen Beinen eingeklemmten Becher mit der rechten Hand aufheben wol- len. Dabei habe er den Kopf nach unten gerichtet, mit der linken Hand nach rechts eingelenkt und das Bremspedal mit dem Gaspedal verwechselt, wodurch er in den Mercedes-Benz ML gefahren sei, welcher der Ehefrau des Mitbeschuldigten B._____ gehöre. Der einem Kunden des Mitbeschul- digten B._____ gehörendende Ford sei ebenfalls beschädigt worden. Der geschilderte Unfallhergang entspreche nicht dem Schadensbild. Die Mitbe- schuldigten B._____ und C._____ behaupteten, sich nicht zu kennen. An der Karosserie des Mercedes-Benz S seien im Bereich der beschädigten Front zahlreiche Erdreste gefunden worden. Eine Erklärung dafür habe der Lenker nicht abgeben können. Das teure und Vollkasko versicherte Unfall- fahrzeug habe einen Totalschaden erlitten, während die anderen beteilig- ten Fahrzeuge nur geringe Kollisionsschäden aufwiesen. Das Unfallproto- koll sei verschollen. Aufgrund der widersprüchlichen sowie unglaubhaften Aussagen bzw. des Schadensbildes am Mercedes-Benz S sei von einem fingierten Unfall auszugehen und der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs zu bejahen. Vorliegend gehe es um die Aufklärung einer Straf- tat von erheblicher Schwere, weshalb eine rückwirkende Fernmeldeüber- wachung grundsätzlich gerechtfertigt sei. Es sei zweifelhaft, ob die wider- sprüchlichen Aussagen mit einer Einvernahme durch die Strafverfolgungs- behörden geklärt werden könnten. Mit der Randdatenerhebung lasse sich der Standort des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt ermitteln und es werde ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbe- schuldigten bereits vor dem Unfallereignis gekannt hätten. Die Subsidiarität sei ausnahmsweise zu bejahen, auch wenn die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Zwangsmassnahme, bislang keine eigenen Ermittlungshandlungen belegt habe und sich einzig auf die Angaben der G._____ AG (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) stütze. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, obschon die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm keine einzige eigene Ermittlungshandlung belegt habe, sei die Subsidiarität der rückwirkenden Randdatenerhebung aus- nahmsweise bejaht worden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm be- gnüge sich mit dem Hinweis, dass zurzeit keine weiteren Ermittlungsan- sätze erkennbar seien. Dies werde bezweifelt. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers solle sichergestellt werden, dass staatliche Behörden von Überwachungsmassnahmen ledig- lich als ultima ratio Gebrauch machten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hätte die Beschuldigten zeitnah befragen und ein unfalltechnisches Gutachten (Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs, Schadenursache, etc.) in Auftrag geben können, um den Sachverhalt zu erstellen. Der Subsidiari- tätsgrundsatz sei verletzt. -5- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschuldigten seien bereits durch die Anzeigeerstatterin zum Un- fall befragt worden. Eine erneute Befragung hätte keine neuen Erkennt- nisse gebracht, zumal davon auszugehen sei, dass sich diese abgespro- chen hätten. Daher sei es notwendig gewesen, die Aussagen mittels einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zu überprüfen. Der Unfall habe sich am 1. Mai 2021 ereignet. Die Anzeigeerstatterin habe erst am 11. August 2021 eine Strafanzeige eingereicht. Der Unfallort sei folglich längst verän- dert worden. Eine Spurensicherung wäre nicht mehr ergiebig gewesen. Zu- dem habe die Anzeigeerstatterin bereits eine Fahrzeugexpertise erstellt. Die Schäden an den Fahrzeugen seien ausreichend dokumentiert. Die Aussagen der Beschuldigten deckten sich nicht mit dem Schadensbild. Zur Aufklärung des Sachverhalts habe es sich aufgedrängt, die Aussagen der Beschuldigten zu verifizieren. Die einzige erfolgsversprechende Mass- nahme habe die Randdatenerhebung dargestellt. Selbst bei Vorliegen ei- nes Unfallgutachtens wären die Aussagen der Beschuldigten zu überprü- fen gewesen. Die Subsidiarität sei gewahrt. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich Stellung und legte dar, die Be- sprechungsprotokolle der Anzeigeerstatterin seien nicht verwertbar, weil sie von einer Privatversicherung ohne Wahrung der Parteirechte der Be- schuldigten durchgeführt worden seien. Zudem habe sie eigene, finanzielle Interessen am Ausgang des Verfahrens. Sodann stellten die Expertisen der Anzeigeerstatterin Parteigutachten dar, welche als Parteibehauptungen gelten würden. Deren Richtigkeit werde bestritten. Es sei nicht zulässig, eine rückwirkende Randdatenerhebung anzuordnen, um die Parteibehaup- tungen einer Privatversicherung zu verifizieren, zumal zum damaligen Zeit- punkt keine eigene Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden erfolgt seien. 4. 4.1. 4.1.1. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB) sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs ge- mäss Art. 8 lit. b BÜPF der überwachten Person verlangen (vgl. Art. 273 Abs. 1 StPO). Randdaten des Fernmeldeverkehrs sind die Daten, aus de- nen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Art. 8 lit. b BÜPF). Die Randdatenerhe- bung bedarf nach Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Sie kann unabhängig von der Dauer der -6- Überwachung und bis zu 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO). 4.1.2. 4.1.2.1. Auch die rückwirkende Randdatenerhebung kann zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunika- tionsinhalte behördlich überwacht und erfolgt im Gegensatz zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit keine geheime Untersuchungsmass- nahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Den gesetzlichen Schran- ken und Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch ausreichend Rechnung zu tra- gen (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 m.H.). 4.1.2.2. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen grundsätzlich vo- raus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung recht- fertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshand- lungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen An- forderungen. Oft erscheint die entsprechend den Lehren der Kriminalistik und der Erfahrung der Strafverfolger voraussehbare Ineffizienz anderer Un- tersuchungsmethoden als ausreichend. Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Geht es um ein im Katalog (gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO) aufgeführtes Vergehen, dessen konkrete Schwere gerade noch genügt, kommt der Begründung der Subsidiarität ein hoher Stellenwert zu. Gilt es jedoch, bei einem besonders schweren Kapitalverbrechen die (teilweise) unbekannte Täterschaft zu ermitteln, so ist kein grosses Aufheben darüber angebracht, dass alle Hebel in Bewegung zu setzen sind (vgl. MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 f. zu Art. 269 StPO). Die Bestimmung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall zuerst die üblichen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt wurden. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment: Bei schwersten Delikten sind Überwachungen oft nur erfolgversprechend, wenn sie sofort (also vor Beginn der übrigen Ermittlungen, die den Betroffenen oft das Lau- fen eines Strafverfahrens erkennbar machen) eingesetzt werden (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 269 StPO). -7- Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der Staatsanwaltschaft selbst alternative (mildere) Er- mittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.5). 4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer wird u.a. versuchter Betrug vorgeworfen. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und um eine vorliegend an sich nicht vorausgesetzte Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO. Die Schwere des ihm vorgeworfenen De- liktes rechtfertigt die Randdatenerhebung grundsätzlich (Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Der dringende Tatverdacht eines Verbre- chens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hingegen verneint er die Verhältnismässigkeit der Randdatenermittlung mangels Vorliegens der Subsidiarität. 4.2.2. 4.2.2.1. Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war bei der Anzeigeerstat- terin Versicherungsnehmer einer Motorfahrzeug-Haftpflicht- sowie Kollisi- onsversicherung für das Fahrzeug Mercedes-Benz S (Versicherungspolice der Anzeigeerstatterin vom 10. Juni 2020). Laut der Anzeigeerstatterin sei im Totalschadenfall der Zeitwert geschuldet, welcher durch die Kriterien Ki- lometerstand, Fahrzeugzustand, Marktgängigkeit sowie durch das Fahr- zeugalter ermittelt werde. Ebenfalls werde bei der Kaskoversicherung die zeitwertgerechte Instandsetzung entschädigt, sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Im Totalschadenfall sei der Zeitwertzusatz geschul- det. Beim erwähnten Fahrzeug handle es sich um ein Leasingfahrzeug. Die jährliche Kilometerleistung gemäss Leasingvertrag betrage 10'000. Die Kosten pro Mehrkilometer im Jahr seien Fr. 0.75. Der Kilometerstand bei Abschluss des Leasingvertrages am 3. Juli 2018 habe 20'000 betragen. Zum Kollisionszeitpunkt habe das Fahrzeug eine Kilometerlaufleistung von 151'892 aufgewiesen. Aufgrund der massiven Mehrkilometer hätten bei ei- nem auslaufenden Leasingvertrag rund Fr. 75'000.00 an die Leasingfirma als Penalty bezahlt werden müssen (Strafanzeige vom 11. August 2021, S. 2 und 6). Der Tod von E._____ (Vater des Beschwerdeführers) am 3. April 2021 habe laut der Anzeigeerstatterin die Beendigung der Versicherung zur Folge gehabt, was eine gewisse Dringlichkeit für eine Neuversicherung oder eine Auflösung des Leasingvertrages ausgelöst habe. Bei einer Auf- lösung des Leasingvertrages hätte aufgrund der massiven Mehrkilometer die Penalty bezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe darauf -8- bestanden, dass die Versicherung noch eine Zeit weitergeführt werde (ebenda, S. 2). Der Beschwerdeführer meldete der Anzeigeerstatterin am 5. Mai 2021, es sei am 1. Mai 2021, um 5:30 Uhr, auf dem Gelände der Autogarage des Beschuldigten B._____ in T._____ zu einer Auffahrkollision gekommen. Der Beschuldigte C._____ habe als Lenker des Fahrzeugs Mercedes-Benz S zwei weitere Fahrzeuge beschädigt (Schadensmeldung Motorfahrzeug C2C vom 5. Mai 2021, Formular zum Ereignis vom 1. Mai 2021). Die Anzeigeerstatterin befragte daraufhin die Mitbeschuldigten C._____ am 28. Juni 2021 und B._____ am 1. Juli 2021 (Besprechungsprotokolle vom 28. Juni und 1. Juli 2021). Sodann liess sie Reparatur-Kalkulationen inkl. Fotodokumentationen aller drei Fahrzeuge erstellen (Protokolle der Reparatur-Kalkulationen vom 1. Juni 2021 bzw. 6. Juli 2021). Die Anzeigeerstatterin reichte am 11. August 2021 bei der Staatsanwalt- schaft Abteilung 2 U._____ Strafanzeige u.a. gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten ein und warf ihnen versuchten Betrug vor. Der Unfallhergang sei fingiert, da er nicht dem Schadensbild entspreche. An der Karosserie des Mercedes-Benz S seien im Bereich der komplett be- schädigten Front zahlreiche Erdreste (Humus) gefunden worden. Eine Er- klärung dafür habe der Mitbeschuldigte C._____ als Lenker nicht gehabt. Die Anzeigeerstatterin gehe davon aus, das Fahrzeug sei entweder am Abend des 30. April 2021 im Bereich der Humusboxen, in der Kompostier- anlage unterhalb der Autogarage zum Zusammenstoss gebracht worden oder der Mercedes-Benz ML der Ehefrau des Mitbeschuldigten B._____ (Mitbeschuldigte F._____) sei rückwärts in den Mercedes-Benz S gefahren worden. Es sei auffällig, dass das teure und vollkaskoversicherte Unfall- fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe, während die beiden anderen Fahrzeuge geringe Kollisionsschäden aufwiesen. Das Unfallprotokoll sei verschollen. Es fehlten Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugen. Der Unfall sei fingiert worden, um aus dem Leasingvertrag auszusteigen und die Strafe zu vermeiden (Strafanzeige, S. 2 ff.). 4.2.2.2. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde das Verfahren durch die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen (Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2021). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau am 23. August 2021 das Gesuch um Geneh- migung für die rückwirkende Überwachung (Randdatenerhebung). Zur Subsidiarität führte sie in ihrer Ergänzung zum Gesuch aus, dass die bis- herigen Ermittlungen der Anzeigeerstatterin (Expertise der Fahrzeuge, Be- fragung der Beteiligten) Hinweise auf einen versuchten Versicherungsbe- -9- trug ergeben hätten. Es gelte nun, die Angaben der Beschuldigten zu veri- fizieren bzw. zu widerlegen. Dazu sei es unerlässlich, die Standorte der Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt abzuklären und festzustellen, ob sie sich vor dem Unfall gekannt hätten. Der einzige Ermittlungsansatz liege bei den Mobilfunkdaten der Beschuldigten. Durch eine Randdatenerhebung könnten sowohl der Standort zum Unfallzeitpunkt wie auch allfällig vor oder nach dem Unfall geführte Gespräche zwischen den Beschuldigten nachge- wiesen werden. Es seien zur Zeit keine weiteren Ermittlungsansätze er- kennbar. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der ange- fochtenen Verfügung aus, es erscheine zweifelhaft, ob die von der Anzei- geerstatterin aufgeführten widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten mit einer Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden geklärt werden könnten. Mit der beantragten Erhebung der Randdaten lasse sich der Standort des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt ermitteln und es werde ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbe- schuldigten bereits vor dem Unfallereignis gekannt hätten respektive mitei- nander in Kontakt gestanden seien. Somit sei die Subsidiarität der rückwir- kenden Randdatenerhebung "ausnahmsweise" zu bejahen. 4.2.3. 4.2.3.1. Es steht unbestritten fest, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zeitpunkt des Gesuchs um rückwirkende Randdatenerhebung keine eige- nen Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, weshalb sich die Frage nach der Subsidiarität der beantragten Zwangsmassnahme stellt. Der Be- schwerdeführer vertritt die Ansicht, dass neben der zeitnahen Befragung der Beschuldigten auch ein unfalltechnisches Gutachten in Auftrag hätte gegeben werden können, womit der Sachverhalt hätte erstellt werden kön- nen. Die Besprechungsprotokolle der Anzeigeerstatterin seien nicht ver- wertbar, da sie durchgeführt worden seien, ohne die Parteirechte der Be- schuldigten zu wahren. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Be- schwerdeführer sowie die anderen Mitbeschuldigten vor ihrem Antrag an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht einvernommen hat bzw. nicht delegationsweise hat einvernehmen lassen. Die Anzeigeer- statterin hat allerdings entsprechend ihren internen Vorgaben bereits di- verse Abklärungen vorgenommen. So lagen der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm bereits im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige unter ande- rem die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ zum Unfall- hergang sowie fotografisch dokumentierte Reparatur-Kalkulationen der be- schädigten Fahrzeuge vor. Hierauf durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm für ihre Ermittlungen ohne Weiteres einstweilen abstellen, bildet die - 10 - Strafanzeige doch – unabhängig von einer allfälligen strafprozessualen Un- vereinbarkeit der von der Anzeigeerstatterin durchgeführten Befragungen – Grundlage für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts (Art. 306 Abs. 1 StPO). Die Ermittlungen sind folglich dort anzusetzen, was umso mehr zu gelten hat, wenn der Sachverhalt in der Strafanzeige – wie vorliegend – detailliert umschrieben und mit Dokumenten untermauert wird. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihre Er- mittlungen nicht mit der Einvernahme der Mitbeschuldigten aufgenommen hat. Weder ist anzunehmen noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die beiden Mitbeschuldigten ihre Aussagen, wären sie von den Strafverfolgungsbehörden im August 2021 formell zur Sache befragt worden, in der Weise geändert hätten, als damit neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, geschweige denn, die Sache geklärt gewesen wäre. Vielmehr ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten ohne Vorhalt neuer Fakten nicht von ihren bereits gemachten Aussagen abgewichen wären. Ihre Einvernah- men zum damaligen Zeitpunkt wäre damit einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. Was das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene unfalltechnische Gutach- ten anbelangt, mag zutreffen, dass dies puncto Unfallgeschehen Erhellung bringen könnte. Dies hätte allerdings eine (Beweismittel)Beschlagnahmung sämtlicher am Unfall beteiligter Fahrzeuge vorausgesetzt, was zum einen ebenfalls eine Zwangsmassnahme darstellt und zum anderen zeitintensiv gewesen wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwer- deführer und die anderen davon betroffenen Mitbeschuldigten mit der Be- schlagnahmung ohne Ergreifung eines Rechtsmittels abgefunden hätten, verweigerte der Beschwerdeführer doch bereits die Auswertung der im Fahrzeug gespeicherten Fahrzeugdaten (Strafanzeige, S. 5). Des Weiteren lagen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fotografisch dokumentierte Reparatur-Kalkulationen sämtlicher am Unfall beteiligter Fahrzeuge vor. Das dort festgehaltene Schadensbild des Mercedes-Benz S lässt auch ohne unfalltechnisches Gutachten grosse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Mitbeschuldigten C._____ aufkommen, wonach er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20 km/h in das Heck des Mercedes ML ge- fahren sein will. Damit ist zwar nicht gesagt, dass für die Klärung des Sach- verhaltes von einer Begutachtung der Fahrzeuge gänzlich abgesehen wer- den kann. Mit Blick auf die damalige Sachlage erscheint es aber nachvoll- ziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dieser nicht Priorität einräumte, nachdem der Sachverhalt mit den Reparatur-Kalkulationen auch diesbezüglich substanziiert in der Strafanzeige dargelegt wurde. 4.2.3.2. Der dringende Tatverdacht, wonach das Unfallgeschehen zwecks Umge- hung der aufgrund der Mehrkilometer drohenden "Penalty" von ca. Fr. 75'000.00 vorgetäuscht worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer - 11 - nicht bestritten und ist allein schon aufgrund der unglaubwürdigen Ge- schichte des Mitbeschuldigten C._____ für den Grund der Ausleihe des Fahrzeugs (Treffen mit "D._____" [bezüglich welcher er keine näheren An- gaben machen kann, weil er sämtliche Daten von ihr, selbst seinen Insta- gram-Account, in seinem Handy gelöscht haben will] um 04.00 – 05.00 Uhr vor einer Autowerkstatt in T._____) ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. Dass zudem weder ein Unfallprotokoll vorliegt bzw. dass dieses zwar aus- gefüllt worden sei, der (angeblich) Geschädigte (Mitbeschuldigter B._____) davon aber kein Exemplar für sich behalten haben will, rundet das Bild ei- ner kuriosen Geschichte (vgl. dazu auch die Sachverhaltsschilderung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Ergänzung ihres Gesuchs [act. 5]) ab. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter diesen Umständen in einem ersten Schritt die bereits vorliegenden Aussagen hat verifizieren wollen, indem sie prüfen wollte, ob sich die direkt in den Unfall involvierten Personen (Mitbeschuldigter C. _____ und B._____) – entgegen ihrer Be- hauptung – und der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B._____ bereits gekannt haben, erscheint deshalb genauso folgerichtig wie die ge- wollte Feststellung des Standortes des Beschwerdeführers im Unfallzeit- punkt. Wohl kann nicht gesagt werden, dass die verlangte Überwachung der einzige Ermittlungsansatz war (act. 5). Für das Vorantreiben der Straf- untersuchung sind die durch die (rückwirkende) Überwachung gewonne- nen Erkenntnisse aber von erheblicher Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass die Strafuntersuchung einen entscheidenden Schritt weiterkommt, sollten sich daraus hinsichtlich der Standorte und/oder der Bekanntschaft der Mitbeschuldigten gegenüber den gemachten Aussagen Unstimmigkei- ten ergeben. Wie in E. 4.1.2.2 erwähnt, sind an die Subsidiarität [der Rand- datenermittlung nach Art. 273 StPO] in der Praxis keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Als Alternative hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der Handys verfügen können. Diese ist gegenüber der rückwirkenden Randdatenermittlung mit Blick auf den Eingriff in die Pri- vatsphäre jedoch nicht als mildere Ermittlungsmöglichkeit zu beurteilen und wäre die Auswertung der Handys zeitintensiv gewesen. Art. 269 lit. c StPO verlangt nach dem Gesagten (E. 4.1.2.2) zudem nicht, dass in jedem Fall zunächst die üblichen Ermittlungsmethoden, welche weniger eingreifend sind, eingesetzt werden und es ist auch das zeitliche Moment zu berück- sichtigen: Die Randdatenerhebung kann nur bis zu 6 Monate rückwirkend verlangt werden (vgl. Art. 273 Abs. 3 StPO). Nachdem der Unfall am 1. Mai 2021 stattgefunden haben soll, bestand für das Gesuch eine gewisse Dringlichkeit. Von einer vorgängig durchgeführten formellen Einvernahme waren, wie ausgeführt, keine Erkenntnisse zu erwarten und hätte das Ab- warten eines unfalltechnischen Gutachtens die Randdatenermittlung in- folge Ablaufs der sechsmonatigen Frist obsolet gemacht, denn nach dem 1. Mai 2021 festgestellte telefonische Kontakte könnten mit dem Unfall er- klärt werden. - 12 - 5. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau mit der Verfügung vom 26. August 2021 das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und be- steht kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 31. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus