6. Zusammenfassend erweist sich die Fortdauer der mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 angeordneten bzw. mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 13 - 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).