Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Konflikt zu entkräften und – wie zunächst behauptet – wegzuziehen, anstelle sich weiterhin im konfliktreichen und emotional schwierigen Umfeld aufzuhalten. Auch gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 wird die räumliche Trennung von der Nachbarin als hilfreich erachtet (vgl. HA.2023.357, act. 15). Inwiefern die weiteren Einwände des Beschwerdeführers wie die Einreichung einer Aufsichtsanzeige und eines Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwältin oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Nachbarin etwas an der bestehenden Verhältnismässigkeit zu ändern vermöchten, erschliesst sich zudem nicht.