Ein längerfristiger Aufenthalt bei der Mutter oder dem Bruder scheint entgegen seinen damaligen Behauptungen nicht möglich (oder erwünscht) zu sein. Es ist augenscheinlich, dass der weitere Verbleib in R. und der besagten Nachbarschaft viel Konfliktpotential mit sich bringt und erneute Auseinandersetzungen mit der Nachbarin absehbar sind. Insofern ist auch die Fortdauer der Massnahmen nicht zu beanstanden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Konflikt zu entkräften und – wie zunächst behauptet – wegzuziehen, anstelle sich weiterhin im konfliktreichen und emotional schwierigen Umfeld aufzuhalten.