Anzumerken ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft ausführte, nach seiner Haftentlassung dauerhaft nach Q. zurückzuziehen, er könne sowohl zur Mutter wie auch zum Bruder ziehen (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 26). Wenn der Beschwerdeführer auch angeblich auf Wohnungssuche zu sein scheint (vgl. HA.2023.268, Beilage 5 zur Stellungnahme zur Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 12. Juni 2023), ist er seinen anfänglich gemachten Versprechungen nicht nachgekommen. Ein längerfristiger Aufenthalt bei der Mutter oder dem Bruder scheint entgegen seinen damaligen Behauptungen nicht möglich (oder erwünscht) zu sein.