Der Eingriff aufgrund der im Abstand von zweieinhalb bis sechs Wochen erfolgten Kontrollen ist in zeitlicher Hinsicht als gering einzustufen. Gemäss Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 seien bis zu diesem Zeitpunkt fünf Sitzungen erfolgt, was ungefähr eine Therapiesitzung alle zwei Wochen darstellen dürfte. Auch dies ist keinesfalls als grosse Einschränkung zu werten. Anzumerken ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft ausführte, nach seiner Haftentlassung dauerhaft nach Q. zurückzuziehen, er könne sowohl zur Mutter wie auch zum Bruder ziehen (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 26).