im Interesse des Beschwerdeführers. Die angeordneten Abstinenzkontrollen sind unerlässlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert. Gemäss den mit Beschwerde eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 2: E-Mail von F. vom 8. August 2023 inkl. Laborbefunde) ist bisher am 21. April 2023, am 9. Mai 2023, am 20. Juni 2023 und am 25. Juli 2023 eine Kontrolle erfolgt. Der Eingriff aufgrund der im Abstand von zweieinhalb bis sechs Wochen erfolgten Kontrollen ist in zeitlicher Hinsicht als gering einzustufen.