Vorliegend geht es um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtigt man dies, sind die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen bzw. die diesbezügliche Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Die Massnahmen sind nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liegt letztlich auch - 12 -