In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut zwei Monate Untersuchungshaft erstand und die Ersatzmassnahmen bislang über einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet wurden. Die Fortdauer ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen hinsichtlich einer (versuchten) Nötigung wie auch einer Drohung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 180 f. StGB).