5.3. Die Weiterdauer der Ersatzmassnahmen bis am 30. September 2023 ist ohne Weiteres verhältnismässig, eine vorzeitige Aufhebung rechtfertigt sich dementsprechend nicht. Zunächst sind die angeordneten Massnahmen geeignet, um der nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr (wie auch einer allfälligen Wiederholungsgefahr) wirksam zu begegnen. In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut zwei Monate Untersuchungshaft erstand und die Ersatzmassnahmen bislang über einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet wurden.