5.2. Der Beschwerdeführer bezweifelt – mit Ausnahme des Kontakt- und Rayonverbotes – die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Er macht geltend, dass zwischen ihm und der Nachbarin ein gegenseitiger Konflikt bestehe. Seine Seite sei nie richtig angehört worden. Eine Suchtmittelabstinenz und die angeordnete Therapie würden massiv in seine Grundrechte eingreifen. Die Gutachterin stufe die Gefahr für eine Ausführung und Wiederholung lediglich als sehr gering bis mittelgradig ein.