Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wie eines Kontakt- und Rayonverbotes, einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie einer uneingeschränkten Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Gutachterin führte im Gutachten vom 25. März 2023 aus, dass mit einem Kontakt- und Rayonverbot, mit einer verbindlichen Teilnahme an einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie zusätzlich mit einer unbeschränkten Suchtmittelab-