5. 5.1. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen wie eines Kontakt- und Rayonverbotes, einer sucht-, störungs- und deliktspezifischen Psychotherapie sowie einer uneingeschränkten Suchtmittelabstinenzverpflichtung und -kontrolle aus der Untersuchungshaft entlassen.