Die Nachbarin gab denn auch an, durch die Äusserungen (oder WhatsApp-Nachrichten) des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fragen 20−22, 27, 30). Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Strafverfahren untersuchten Taten und somit das Vortatenerfordernis wie auch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer gegeben ist. Hinsichtlich der Rückfallprognose und der reduzierten Anforderungen an den Haftgrund kann zudem auf die Erwägungen 4.3 und 4.4 hiervor verwiesen werden.