Die vorliegenden Drohungen des Beschwerdeführers richteten sich zudem gegen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Der Beschwerdeführer brachte damit seine Bereitschaft zum Ausdruck, seine Nachbarin und ihre Familie körperlich zu schädigen, was eine gewisse Gefährlichkeit bzw. ein Gewaltpotential nahelegt und die Sicherheitslage der Nachbarin sowie ihrer Familie erheblich beeinträchtigten. Die Nachbarin gab denn auch an, durch die Äusserungen (oder WhatsApp-Nachrichten) des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (vgl. HA.2023.49, Einvernahme der Nachbarin vom 16. Januar 2023, Fragen 20−22, 27, 30).