4.5. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (vgl. auch E. 4.1.1 hiervor). Bei den dem Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten der (versuchten) Nötigung bzw. Drohung handelt es sich um Vergehen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Gestützt auf die Aussagen der Nachbarin und das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers kann von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden (vgl. E. 3 und 4.4 hiervor). Die vorliegenden Drohungen des Beschwerdeführers richteten sich zudem gegen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität).