Gemäss Verlaufsbericht der E. AG zeige sich der Beschwerdeführer zwar zuverlässig und verhalte sich kooperativ; die ihm vorgeworfenen Delikte hätten aber noch nicht bearbeitet werden können. Eine Krankheitseinsicht sei noch nicht vorhanden (vgl. HA.2023.357, act. 15). Gestützt auf diesen Bericht und mangels anderer Belege, die einen anderen Schluss nahelegen würden, dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass die Rückfalloder eine Ausführungsgefahr aufgrund der bereits durchgeführten Therapiesitzungen gänzlich verschwunden ist. Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen.