nisse ausgeschlossen werden könne, abzulehnen, da die Gutachterin festhielt, dass die Abhängigkeit nicht so stark sei, dass er sein Leben danach ausrichten müsse. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich an eine angeordnete Abstinenz zu halten, steht damit nicht in Frage. Hinsichtlich der angeordneten Psychotherapie liegt in den Akten einzig der Therapieverlaufsbericht der E. AG vom 7. Juni 2023 vor (HA.2023.357, act. 14 ff.). Bis zum 7. Juni 2023 hätten fünf Sitzungen stattgefunden. Gemäss Verlaufsbericht der E. AG zeige sich der Beschwerdeführer zwar zuverlässig und verhalte sich kooperativ;