ohne dass der Beschwerdeführer dabei nennenswerte körperlich-neurolo- gische Koordinationsdefizite aufweise. Die Alkoholabhängigkeit sei jedoch nicht dermassen ausgeprägt, dass er seine Lebensumstände nach dem Alkoholkonsum ausrichten würde. Es gebe auch keine Hinweise auf einen alkoholbedingten körperlichen Verfall, Persönlichkeitsveränderung oder finanzielle Not. Die Alkoholabhängigkeit sei demzufolge als mittelgradig zu werten (vgl. HA.2023.143, Gutachten, S. 33 f.). Damit ist auch die Auffassung, dass eine Alkoholabhängigkeit aufgrund der aktuellen Testergeb- - 10 -