Wie die Vorfälle im Januar 2023 aufzeigen, scheint der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss und in der Verzweiflung um den Aufenthalt seines Katers die Kontrolle über sich zu verlieren. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass es auch in Zukunft wieder zu ähnlichen Ausbrüchen des Beschwerdeführers kommen könnte. Damit kann festgehalten werden, dass Ausführungsgefahr besteht, auch wenn diese nicht als hoch einzustufen ist. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Weiterführung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ersatzmassnahmen beanstandet wird.