Er gab denn auch selbst an, einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben (HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2023, Frage 24). Inwiefern die Nachbarin zur Auseinandersetzung beigetragen hat, ist insofern unbeachtlich, als dass vorliegend lediglich zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer seine Drohungen in einer erneuten Konfliktsituation in die Tat umsetzen würde. Wie die Vorfälle im Januar 2023 aufzeigen, scheint der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss und in der Verzweiflung um den Aufenthalt seines Katers die Kontrolle über sich zu verlieren.