Allerdings besteht ein Unsicherheitsfaktor, zumal sich offenbar zwischen dem Beschwerdeführer und der Nachbarin ein über Jahre hinweg andauernder Konflikt aufgrund des Katers des Beschwerdeführers entwickelt hat und der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten zu haben scheint, mit der Situation umzugehen. Er gab denn auch selbst an, einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben (HA.2023.49, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2023, Frage 24).