Aufgrund der Schlussfolgerungen der Gutachterin, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Sachlage, wie sie sich insgesamt präsentiert, ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung der angedrohten Straftaten nicht als sehr hoch zu erachten ist. Allerdings besteht ein Unsicherheitsfaktor, zumal sich offenbar zwischen dem Beschwerdeführer und der Nachbarin ein über Jahre hinweg andauernder Konflikt aufgrund des Katers des Beschwerdeführers entwickelt hat und der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten zu haben scheint, mit der Situation umzugehen.