Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Strafandrohung von über 5 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 111 StGB ohne Zweifel die im Rahmen von Art. 221 Abs. 2 StPO notwendige schwere Natur auf. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie des psychiatrischen Gutachtens vom 25. März 2023 und unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung beim Haftgrund der Ausführungsgefahr kann vorliegend nicht von einer sehr grossen Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. -9-