Im Sinne einer summarischen Beweiswürdigung sind die Aussagen der Nachbarin jedoch als glaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 zugegeben hatte, der Nachbarin am 15. bzw. 16 Januar 2023 alles Mögliche, "alles Böse", gesagt gehabt zu haben (vgl. E. 3 hiervor). Damit steht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen bzw. versuchten Nötigungen tatsächlich begangen hat. Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Strafandrohung von über 5 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art.