4.4. In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr ist festzuhalten, dass die Vorwürfe hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und Beschimpfung im vorliegenden Strafverfahren insbesondere auf den Aussagen der Nachbarin des Beschwerdeführers beruhen. Im Sinne einer summarischen Beweiswürdigung sind die Aussagen der Nachbarin jedoch als glaubhaft einzustufen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 zugegeben hatte, der Nachbarin am 15. bzw. 16 Januar 2023 alles Mögliche, "alles Böse", gesagt gehabt zu haben (vgl. E. 3 hiervor).