Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegenüber der Nachbarin wahrmache (Gefahr eines zukünftigen Gewaltdelikts), sei im nüchternen Zustand gering, im alkoholisierten Zustand jedoch mittelgradig. Eine Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten gegenüber der Nachbarin wie Drohungen, versuchter Nötigungen und Beschimpfungen stufe sie im alkoholisierten Zustand als mittelgradig, im nüchternen Zustand als gering ein. Die Gefahr einer Begehung von allfälligen Straftaten gegenüber Drittpersonen sei im alkoholisierten Zustand gering, nüchtern sogar sehr gering (HA.2023.143, Gutachten, S. 31 ff., 40−42, 44).