Zusätzlich habe zur Tatzeit eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten in sozialer Konfliktsituation und unter Alkoholeinfluss sowie eine Alkoholintoxikation bestanden. Die Gutachterin führt aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen Ausführungsgefahr bestehe: Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegenüber der Nachbarin wahrmache (Gefahr eines zukünftigen Gewaltdelikts), sei im nüchternen Zustand gering, im alkoholisierten Zustand jedoch mittelgradig.