Es verstehe sich von selbst, dass eine Alkoholabhängigkeit dadurch ausgeschlossen werden könne. Zudem trete die Nachbarin immer wieder mit dem Beschwerdeführer in Kontakt und unterlasse es nicht, ihn zu beobachten, über seine Aktivitäten Protokoll zu führen oder Personen im Dorf aus der Strafuntersuchung zu erzählen. Weder sei der Haftgrund der Wiederholungsnoch der Ausführungsgefahr gegeben. 4.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2023 sowie ihre eigenen, im Haftverfahren HA.2023.357 gemachten Ausführungen.