Die Gutachterin stütze sich bei dieser Einschätzung auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig sei und der Alkoholkonsum ein deliktfördernder Faktor darstelle. Die Annahme der Gutachterin, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei, habe sich jedoch lediglich auf die Aussagen der Nachbarin gestützt. Auch eine erwähnte Obdachlosigkeit sei nachweislich falsch. Die regelmässigen unangekündigten Urinproben seit der Haftentlassung seien allesamt negativ ausgefallen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Alkoholabhängigkeit dadurch ausgeschlossen werden könne.